Im o.g. Positionsblatt vom 24.01.2018 steht beschrieben:

Die vierteljährliche Inspektion (Abs. 11.2) kann von eingewiesenen Personen vorgenommen werden.((Quelle: www.dke.de – Positionspapier zur DIN VDE 0834-1:2016-06 vom 24.01.2018))

Diese Aussage steht nach meiner Meinung im Widerspruch zur aktuellen DIN VDE 0834-1:2016-06, denn hier steht unter Punkt 1. Anwendungsbereich:

Diese Norm gilt für das Planen, Errichten, Ändern, Erweitern und Prüfen sowie für den Betrieb von Rufanlagen, mit deren Hilfe Personen herbeigerufen oder gesucht werden können((Quelle: www.dke.de – DIN VDE 0834-1:2016-06))

Dieser Punkt beinhaltet auch das Prüfen von Rufanlagen. Per Definition lt. DIN VDE 0834-1:2016-06 ist eine Inspektion eine Überprüfung von:

  • Ruftasten und bewegliche Geräte zur Rufauslösung, die für die Benutzung durch Patienten vorgesehen sind;((Quelle: www.dke.de – DIN VDE 0834-1:2016-06))
  • Signalleuchten und akustische Signalgeber;((Quelle: www.dke.de – DIN VDE 0834-1:2016-06))
  • die Energieversorgung. ((Quelle: www.dke.de – DIN VDE 0834-1:2016-06))

Demnach MUSS nach meiner Auffassung die Inspektion von Rufanlagen von einer ausgebildeten „Fachkraft für Rufanlagen„- und kann nicht von einer „Eingewiesenen Person“ durchgeführt werden.

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