Der juristische Begriff Abnahme bezeichnet allgemein eine Erklärung, dass eine Sache oder ein Zustand bestimmten Kriterien entspricht, so insbesondere dass ein Werk als erfüllungstauglich bestätigt wird. Gelegentlich wird der Begriff auch im Sinne von tatsächlicher Übernahme verwendet.

Der Abnahme geht eine Prüfung des Abnahmegegenstandes voraus, bei der dieser oder seine einzelnen Komponenten auf Einhaltung/Erfüllung bestimmter Abnahmekriterienüberprüft werden. Werden diese Kriterien (Bedingungen, Anforderungen, Soll-Ergebnisse) nicht erfüllt, so wird, besonders bei Pflichtkriterien oder anderen wichtigen Kriterien, keine oder eine nur bedingte Abnahme erfolgen.

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