Müssen Rufanlagen protokolliert werden?
Unter einer "Protokollierung" versteht man das automatische, meist elektronische" Erfassen aller Rufereignisse und Abstellmaßnahmen inkl. Störungen und anderen Ereignissen in Rufanlagen. Diese werden heute in digitaler Form auf den Speichermedien eines Protokoll-PCs mit Datum und Uhrzeit gespeichert.
Das Protokoll wird fortlaufend erfasst und dient der späteren Analyse der Rufanlage. In früheren Jahren wurden die Protokolle häufig direkt auf Endlospapier ausgedruckt.
Die digitale Erfassung bietet einige Vorteile bei der Analyse der Daten und deren Archivierung.
Ist eine Protokollierung Pflicht?
Nein, ist sie nicht!! (Mit Ausnahmen) Die Norm DIN VDE 0834-1:2016-06 äussert sich hierzu wie folgt:
7.2.9 Sämtliche Störungen, welche eine Gefährdung für Rufende oder Dritte zur Folge haben können, müssen im Betriebsbuch protokolliert werden. Eine automatische elektronische Protokollierung wird empfohlen, um eine spätere Analyse und Risikobewertung zu ermöglichen.
Die Protokollierung ist also eine Empfehlung, da mit einer Protokollierung Fehlerzustände der Anlage besser analysiert werden können, damit die Ursache schneller gefunden- und natürlich auch schneller beseitigt werden kann.
Das Vorschreiben einer Protokollierung ist nicht sinnvoll, da dann auch noch so kleine Anlagen mit einem entsprechenden PC ausgestattet werden müssten (z.B. barrierefreie WCs für Menschen mit Behinderungen, sog. "Behinderten WCs")
Zudem ist das Erfassen von Daten wg. der Datenschutzverordnung und dem Persönlichkeitsrecht von Patienten, Bewohnern und Pflegepersonal nicht ganz so einfach, als dass es mit einer gut gemeinten Vorschrift "einfach so" bestimmt werden kann. Hier sprechen natürlich auch die Personalvertretungen mit und auch die haben die Möglichkeit eine Protokollierung zu verhindern.
Spätestens wenn personenbezogene Daten erfasst werden ist das Protokollieren der Ereignisse kritisch.
Die Entscheidung und Verantwortung über die Nutzung einer "Protokollierung der Rufanlage" liegt beim Betreiber des Rufsystems!
In allen Fällen muss die Datenerfassung mit dem Betreiber und den Personalvertretern abgesprochen werden.
Denn - so ehrlich muss man sein - Protokolldaten können auch zweckentfremdet werden. Hier lässt sich recht einfach eine Analyse durchführen um verschiedene Pflege-Schichten oder sogar die Pflegemitarbeiter direkt miteinander zu vergleichen. Das ist zwar äußerst fragwürdig, aber möglich, und daher kritisch zu betrachten.
Alles in allem ist die Protokollierung ein tolles Hilfsmittel für eine technische Analyse und auch zur Beweisführung, jedoch sowohl für den Betreiber als auch dagegen. Denn Beweise können immer beiderseitig genutzt werden.
WICHTIG:
Es gibt einen verpflichtenden Grund für eine Protokollierung:
Wenn eine Anlage mit Sprechmöglichkeit vorhanden ist UND der Betreiber möchte die Möglichkeit haben Patientenrufe aus der Ferne abstellen zu können, dann MUSS eine Protokollierung vorhanden sein (und auch eingeschaltet!!), denn eine Fernabstellung von Patientenrufen ist nur zulässig, wenn NACHWEISLICH ein Gespräch mit dem Patienten stattgefunden hat. Dieser Nachweis kann mit dem Protokoll dokumentiert werden.
Ist keine Protokollierung aktiv, darf auch die Fernabstellung nicht aktiviert sein!!
Normenauszug:
4.3.2 In Anlagen mit Sprechverbindung ist eine Fernabstellung der Rufe an den Abfragen (Stations- abfragen, Zentralabfragen) zulässig, wenn eine Sprechverbindung mit dem Rufort möglich ist und diese vor einer Fernabstellung nachweislich stattgefunden hat. |