Der Normenausschuss DKE/UK 713.2 „Allgemeine Signalanlagen und Signalgeräte“ hat mit einer offiziellen Verlautbarung zur Klärung des umstrittenen Punktes „Dürfen die vierteljährlichen Inspektionen durch ‚eingewiesene Personen‘ durchgeführt werden“ beigetragen.

Ich hatte bereits im Vorfeld einen Einspruch zur bisherigen Regelung eingereicht und dem Inhalt des Positionsblattes widersprochen (siehe Beitrag). Das Thema wurde Anfang November im Normenausschuss erneut diskutiert und eine überarbeitete, und damit eindeutige, Regelung formuliert.

Der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person ist von einer Fachkraft für Rufanlagen aktenkundig in die Funktion und Bedienung der Rufanlage einzuweisen. Die Aufgaben der eingewiesenen Person sind dann zuweisende, organisatorische und kontrollierende Funktionen, damit die Rufanlage jederzeit funktionsfähig bleibt.

Sowohl die vierteljährliche wie auch die jährliche Inspektion (Abs. 11.2) muss durch eine Fachkraft für Rufanlagen eigenverantwortlich durchgeführt werden. Dieser Vorgang kann durch eingewiesene Personen unterstützt werden. ((Quelle: www.dke.de – Verlautbarung zur DIN VDE 0834-1:2016-06 vom 28.11.2018 )) ((Quelle: www.dke.de – offizielles PDF-Dokument))

Mit dieser eindeutigen Position des DKE/UK 713.2 „Allgemeine Signalanlagen und Signalgeräte“ – Ausschusses sollten die Unsicherheiten und unterschiedlichen Meinungen zu diesem Thema geklärt sein.

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